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Steuernews für Mandanten: Steuern sparen bei Ehegattenschenkung - Ehegattenschenkung, Spende, Schenkung

Steuern sparen bei Ehegattenschenkung

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Spenden

Spenden als auch Mitgliedsbeiträge zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken können als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10b Abs. 1 Einkommensteuergesetz / EStG). Es gelten folgende Höchstgrenzen: Für natürliche Personen gilt eine Höchstgrenze von bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Bei Körperschaften ist der Spendenabzug auf 4 Promille der Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter beschränkt.

Ehegattenschenkung

Für den Spendenabzug ist nicht Voraussetzung, dass die Spendenmittel aus dem eigenen Vermögen stammen. Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn er den Spendenbetrag vorher vom anderen Ehegatten geschenkt erhalten hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 15.1.2019, X R 6/17). Im Streitfall hatte der Ehemann seiner Frau einen Geldbetrag von € 400.000,00 geschenkt. Kurz danach ist er verstorben. Die Ehefrau hatte Teilbeträge von insgesamt € 130.000,00 an zwei gemeinnützige Vereine gespendet. Das Finanzamt versagte den Spendenabzug, da die Ehefrau nicht freiwillig gehandelt hätte.

Wirtschaftliche Belastung

Der BFH hat insoweit eingeräumt, dass ein Beschenkter, der einen Geldbetrag mit der Auflage erhält, ihn einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, dem Grunde nach nicht wirtschaftlich belastet und daher nicht spendenabzugsberechtigt ist. Bei zusammenveranlagten Ehegatten sei es aber so, dass die wirtschaftliche Belastung des Schenkers dem mit ihm zusammenveranlagten zuwendenden Ehegatten zuzurechnen sei, so der BFH.

Stand: 29. April 2019

Bild: jackfrog - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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