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Steuernews für Mandanten: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen - Arbeitgeberleistung, Arbeitslohn, Jahressteuergesetz

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_mandanten/
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Zusatzleistungen

Zahlreiche Arbeitgeberleistungen, wie z. B. Zuschüsse für die täglichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle (§ 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz-EStG) oder Zuschüsse für Aufwendungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nr. 33 EStG), haben als Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden. Damit sollen Sachverhalte wie Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung von der Steuerfreiheit ausgenommen werden. Das Erfordernis der zusätzlichen Zahlungen war zuletzt umstritten. Mit einer geplanten Ergänzung im Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) soll nun gesetzlich sichergestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerfrei bleiben.

Gesetzliche Definition

Das JStG 2020 enthält in § 8 Abs. 4 EStG-E erstmals eine gesetzliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen Leistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten auf Veranlassung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Nach dem Gesetzentwurf ist dies nur der Fall, wenn:

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Rückwirkende Anwendung

Der neue § 8 Abs. 4 EStG-E soll erstmals auf Leistungen anzuwenden sein, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden. Die geplante Neuregelung sollte daher auch für zurückliegende Leistungen aus 2020 beachtet werden.

Stand: 27. Oktober 2020

Bild: gzorgz - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber) und Rosenheim eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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