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Steuernews für Mandanten: Energiepreispauschale - Steuerzahler, Steuerentlastung, Steuern

Energiepreispauschale

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Großer Aufwand wenig Nutzen

Die Bundesregierung hat mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von € 300,00 beschlossen. Diese Einmalzahlung wurde den meisten Zahlungsempfängern im September 2022 ausbezahlt bzw. gutgeschrieben. Der administrative Aufwand ist dabei enorm. Elf neue Paragrafen mussten im Einkommensteuergesetz allein für die Energiepreispauschale eingefügt werden (vgl. XV- Abschnitt §§ 112 bis 122). 

Was „netto“ bleibt

Der Abgeordnete Dr. Dietmar Bartsch (DIE LINKE) wollte wissen, was dem Steuerzahler letztendlich von den € 300,00 bleibt. Die Antwort darauf fällt ernüchternd aus (BT-Drucks. 20/2692, S. 14). Im Durchschnitt bleiben dem Steuerzahler von den € 300,00 gerade mal € 193,00. Der Durchschnittsabzugsbetrag von € 107,00 ergibt sich laut Antwort der Bundesregierung aus dem durchschnittlichen Bruttojahresverdienst für Vollzeitbeschäftigte in 2021 in Höhe von € 54.304,00.

Stand: 27. September 2022

Bild: Proxima Studio - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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