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Steuernews für Mandanten: Säumniszuschläge auf dem Prüfstand - Säumniszuschlag, Bundesfinanzhof, Finanzverwaltung

Säumniszuschläge auf dem Prüfstand

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Säumniszuschläge

Wird eine Steuer nicht fristgerecht entrichtet (es gilt eine Karenzfrist von 3 Tagen), ist für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzugs ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abgabenordnung/AO).

BFH-Beschluss

Der Bundesfinanzhof/BFH hat jetzt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen geäußert. Dies gilt zumindest, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (BFH, Beschluss vom 23.5.2022, V B 4/22, Anschluss an BFH Beschluss vom 31.8.2021 VII B 69/21). Der BFH begründet seine Zweifel mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vollverzinsung von Steueransprüchen (Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Das BVerfG hat in dem Beschluss die Höhe der Verzugszinsen von 0,5 % pro Monat (6 % im Jahr) für verfassungswidrig erklärt, soweit diese nach dem 31.12.2018 erhoben werden. Nach Auffassung des BFH sind die Säumniszuschläge der niedrigeren Vollverzinsung entsprechend anzupassen.

Fazit

Sofern die Finanzverwaltung die Säumniszuschläge nicht von Amts wegen bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen Regelung aussetzt, sollte gegen Säumniszuschläge unter Berufung auf o. g. Vorlagebeschluss (V B 4/22) Einspruch erhoben werden.

Stand: 27. September 2022

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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