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Steuernews für Ärzte: Sponsoring-Aufwendungen als Betriebsausgabe - Betriebsausgabe, Sponsoring, Bundesfinanzhof

Sponsoring-Aufwendungen als Betriebsausgabe

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Sponsoring

Anders als bei der klassischen Werbung steht bei einem Sponsoring nicht die Reklame für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen im Vordergrund, sondern es soll dadurch die Reputation des Unternehmens gefördert werden. Um das zu erreichen wird z. B. einem Sportverein die Sportkleidung finanziert, die mit dem Namen, dem Logo oder der Adresse des Sponsors versehen ist.

Streitpunkt Betriebsausgabenabzug

Sponsoring-Aufwendungen zählen regelmäßig zu den Streitpunkten mit der Finanzverwaltung. So war es auch im Fall einer Sportärzte-GmbH, die einzelne Sportler finanziell unterstützte. Diese trugen im Gegenzug auf ihrer Sportkleidung und dem Zubehör den Namen, das Logo und die Internetadresse der Sportärzte-GmbH. Zum Sponsoring zählte auch die kostenlose Gestellung von Autogrammkarten, Postermaterial, DVDs, Videos und Broschüren.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) billigte den Betriebsausgabenabzug bei der Sportärzte-GmbH (Urteil v. 14.7.2020 - VIII R 28/17). Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten das Betriebsausgabenabzugsverbot u. a. mit der persönlichen Verbindung der Ärzte mit einigen bekannten Sportlern dieses Vereins begründet. Der BFH hingegen verneinte persönliche Beweggründe. In der Regel kann also davon ausgegangen werden, dass Ausgaben für das Sponsoring von Sportlern bzw. Sportvereinen durch Ärzte, die schwerpunktmäßig Sportler betreuen, steuerlich abzugsfähig sind, und zwar auch dann, wenn sie wie im Urteil fast € 1 Mio. betragen und an befreundete Sportler geflossen sind.

Stand: 24. Februar 2021

Bild: wesel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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