Seitenbereiche
Steuernews für Ärzte: Präventionskurse als steuerfreie Arbeitgeberleistung - Gesundheitsförderung

Präventionskurse als steuerfreie Arbeitgeberleistung

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_aerzte/
Illustration

Gesundheitsförderung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn sogenannte Präventionskurse bezahlen. Diese Präventionskurse müssen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Der Höchstbetrag an Leistungen beträgt pro Arbeitnehmer € 500,00 im Kalenderjahr (§ 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes – EStG).

Besondere Anbieterzertifizierung

Das Finanzamt kann für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung eine über die Gesetzesvorgaben hinausgehende Zertifizierung des Anbieters von Präventionskursen nicht verlangen. Das hat das Finanzgericht Bremen in einem aktuellen Urteil festgestellt (Urteil vom 11.2.2016, 1 K 80/15). Im Streitfall hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Gebühren unter anderem für Kurse für Bauch-, Rücken- und Wirbelsäulengymnastik, Kurse für strukturelle Körpertherapie und Massagen übernommen. Das Finanzamt behandelte die Leistungen als lohnsteuerpflichtig. Begründung: Die Anbieter dieser Kurse verfügten über keine im „Leitfaden Prävention“ aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere nicht über eine besondere Zertifizierung.

Keine weiteren Einschränkungen

Die vom Arbeitgeber angebotenen Kurse müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den gesetzlichen Anforderungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. Weitere darüber hinausgehende Anforderungen kann das Finanzamt nicht verlangen. Nicht unter die steuerfreie Gesundheitsförderung fielen jedoch nach Ansicht des Gerichts die vom Arbeitgeber angebotenen Massageleistungen. Für den Senat war es insoweit nicht ersichtlich, in welchem Umfang die Massageleistungen „der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes“ dienen. In diesem Zusammenhang betonte das Gericht, dass ein Anbieter von Präventionsleistungen mindestens für den „Bereich Therapie“ bzw. für den „Bereich Sport“ qualifiziert sein muss.

Stand: 29. August 2016

Bild: geertweggen - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.