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Steuernews für Ärzte: Sozialversicherungspflicht einer MFA - Sozialversicherungspflicht, Landessozialgericht, Angestellter

Sozialversicherungspflicht einer MFA

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Der Fall

Eine Hausärztin beschäftigte in ihrer Praxis eine medizinische Fachangestellte im Durchschnitt zwei Wochenstunden (geringfügige Beschäftigung). Darüber hinaus übte die MFA bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus. Die Hausärztin ging angesichts des geringen Zeitumfangs von einer geringfügigen Beschäftigung aus und entrichtete Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung wurde jedoch eine sozialversicherungspflichtige Haupttätigkeit festgestellt und Beiträge nacherhoben.

LSG-Urteil

Das Landessozialgericht/LSG Nordrhein-Westfalen bestätigte die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung (Urteil vom 25.10.2023, L 8 BA 194/21). Die Ärztin hatte nicht bedacht, dass wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübt, nur eine einzige geringfügig sei und vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen ist. Die zusammenrechnungsfreie Tätigkeit ist dabei immer jene geringfügige Tätigkeit, die zeitlich vor der zweiten für sich allein betrachtet geringfügigen Tätigkeit begonnen worden ist.

Stand: 27. Mai 2024

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Erscheinungsdatum:

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