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Steuernews für Ärzte: Abschreibung 2024 - Abschreibung, Wirtschaftsgut, Wachstumschancengesetz

Abschreibung 2024

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Geringwertige Wirtschaftsgüter

Ärztinnen und Ärzte können bewegliche, abnutzbare und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als € 800,00 netto beziehungsweise € 952,00 brutto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG) wahlweise im Jahr der Anschaffung sofort abschreiben. Der Höchstbetrag soll ab 2024 auf € 1.000,00 netto bzw. €1.190,00 brutto angehoben werden. Plant der Arzt z. B. die Anschaffung von Laborgeräten, die den Merkmalen eines geringwertigen Wirtschaftsguts entsprechen und die mehr als € 800,00 und nicht mehr als € 1.000,00 netto kosten, sollte die Anschaffung erst in 2024 erfolgen. Für die Sofortabschreibung ist es unerheblich, dass der Arzt mangels Vorsteuerabzugsberechtigung Anschaffungskosten in Höhe des Bruttopreises hat.

Sammelposten

Ab 2024 sollen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu € 5.000,00 in einem Sammelposten zusammengefasst werden können. Die Auflösungsdauer (Abschreibungsdauer) soll von aktuell fünf Jahren auf drei Jahre verkürzt werden. Die Einbuchung selbstständig nutzbarer Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten lohnt ab 2024 besonders für jene Wirtschaftsgüter, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als drei Jahre beträgt.

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung unterscheidet sich von der normalen linearen Abschreibung dadurch, dass sich der jährliche Abschreibungsbetrag aus dem Restwert und der Restnutzungsdauer berechnet. Die Bundesregierung plant zur Stimulierung der Wirtschaft die Wiederzulassung der degressiven Abschreibung für nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschaffte Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG-E). Ärztinnen und Ärzte können für ihre in diesem Zeitraum angeschafften beruflich genutzten Wirtschaftsgüter eine degressive Abschreibung bis zum 2,5-Fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch nehmen. Der steuerpflichtige Gewinn mindert sich dadurch entsprechend.

Stand: 27. November 2023

Bild: Orawan - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

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