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Steuernews für Ärzte: Intensivpflegeleistungen - Intensivpflegeleistung, Umsatzsteuer

Intensivpflegeleistungen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Heilbehandlungsleistungen

Heilbehandlungsleistungen der Ärztinnen und Ärzte stellen umsatzsteuerfreie Leistungen dar (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG). Strittig war bisher, ob Intensivpflegeleistungen einer GmbH in Krankenhäusern unter diese Befreiungsvorschrift fallen. Der Bundesfinanzhof/BFH hat dies jetzt bejaht (Urteil vom 21.4.2021, XI R 12/19).

Arztähnliche Leistung

Bei der im Streitfall allein durch den GmbH-Geschäftsführer – einem examinierten Kranken- und Intensivpfleger – ausgeführten Leistung handelt es sich um „arztähnliche Leistungen“, welche dem Gesamtbild der Heilbehandlungsleistungen entsprechen, soweit sie zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose oder Therapie erbracht werden. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die vom Krankenpfleger als umsatzsteuerfrei deklarierten Umsätze eben nicht steuerfrei wären. Dies, obwohl die Finanzverwaltung in Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bei Krankenpflegern stets von steuerfreien Umsätzen ausgeht.

Fazit

Die Umsatzsteuerbefreiung von Tätigkeiten der Angehörigen aus den arztähnlichen Leistungsbildern sollte im Einzelfall genau geprüft werden. Die Finanzverwaltung knüpft die Beurteilung u. a. daran, ob die entsprechende arztähnliche Leistung von den Sozialversicherungsträgern finanziert wird und für die Ausübung der Leistung ein geeigneter beruflicher Befähigungsnachweis erbracht werden kann. Der BFH hat in dem betreffenden Urteil auch entschieden, dass steuerfreie Heilbehandlungsleistungen nicht auf die sogenannte Kleinunternehmer-Umsatzgrenze (§ 19 Abs. 3 UStG, Umsatzgrenze = € 22.000,00) anzurechnen sind. Diese Erkenntnis kann u. a. dann vorteilhaft sein, wenn eine GmbH (wie im Streitfall) neben den Pflegeleistungen auch weitere umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausübt.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: ©AVTG/stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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