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Steuernews für Ärzte: Praxisaufgabe - Praxisaufgabegewinn, ermäßigter Steuersatz

Praxisaufgabe

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Außerordentliche Einkünfte

Die Aufgabe einer Arztpraxis oder das Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis führt im Regelfall zu einem nicht unerheblichen Veräußerungsgewinn. Für diesen Gewinn können Ärztinnen und Ärzte eine Versteuerung zum ermäßigten Steuersatz beantragen (§ 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 %. Beantragen können Ärztinnen und Ärzte die ermäßigte Besteuerung, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben. 

Einmalige Inanspruchnahme

Die ermäßigte Besteuerung kann darüber hinaus nur einmal im Leben beansprucht werden. Dies gilt auch – wie der Bundesfinanzhof/BFH entschieden hat – wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat (Urteil vom 28.9.2021, VIII R 2/19).

Der Fall

Im Streitfall schied ein Arzt aus einer Gemeinschaftspraxis aus und erzielte einen begünstigten Veräußerungsgewinn von € 1 Mio. Darüber hinaus erhielt er von der Kassenärztlichen Vereinigung einige Jahre vor der Praxisveräußerung eine Sonderzahlung von rund € 80.000,00. Der Arzt erklärte diese Einnahmen entsprechend. Eine Gewährung des ermäßigten Steuersatzes wurde für diese Sonderzahlung nicht beantragt. Das Finanzamt ging – fehlerhaft – davon aus, dass es sich bei der Sonderzahlung um einen anteiligen Veräußerungsgewinn handelt, und wendete den ermäßigten Steuersatz an. Diese Steuervergünstigung war folglich im Zeitpunkt der Praxisveräußerung bereits verbraucht. Der steuerliche Vorteil für die Sonderzahlung betrug lediglich € 8.000,00.

Fazit

Die einmalig nutzbare Vorzugsbesteuerung für Veräußerungs-gewinne ist auch dann verbraucht, wenn diese ohne Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt ist. Unerheblich ist, ob es sich bei den begünstigten Einkünften tatsächlich um einen Veräußerungsgewinn handelt. Etwas anderes würde nach Treu und Glauben nur dann gelten, wenn die rechtsirrige Gewährung der Steuervergünstigung wegen des Fehlens eines Hinweises des Finanzamtes nicht erkennbar war. Der Fehler des Finanzamts ging damit voll zu Lasten des Arztes. Dieser musste den Veräußerungsgewinn von € 1 Mio. aus der Praxisveräußerung voll versteuern.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: ©photowahn/stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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