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Steuernews für Ärzte: Übungsleiterfreibetrag für Ärzte und Pflegepersonal - Übungsleiter, Freibetrag, Corona

Übungsleiterfreibetrag für Ärzte und Pflegepersonal

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_aerzte/
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Übungsleiterfreibetrag

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder aber auch aus einer nebenberuflichen Tätigkeit in der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.400,00 im Kalenderjahr steuerfrei. Voraussetzung ist u. a., dass die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, also beispielsweise im Auftrag eines öffentlichen Krankenversicherungsträgers ausgeübt wird (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG).

Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand

Die ärztliche Versorgung von kranken Menschen zählt wie gesehen grundsätzlich zu den begünstigten Tätigkeiten. Während der Corona-Krise werden vermehrt Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand mobilisiert. Für diese stellen solche Tätigkeiten im Regelfall „nebenberufliche Tätigkeiten“ dar, sodass der „Übungsleiter-Freibetrag“ zur Anwendung kommt. Weitere Voraussetzung ist, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Der Auftraggeber muss, wie eingangs erwähnt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, zum Beispiel ein Gesundheitsamt oder ein staatliches Krankenhaus, sein. Anerkannt sind auch als gemeinnützig, mildtätig oder als kirchlich tätig geltende Einrichtungen.

Mehrere Tätigkeiten

Übt die Ärztin oder der Arzt mehrere begünstigte Tätigkeiten aus, wird der Übungsleiterfreibetrag nur einmal gewährt.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: stockyimages - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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