Seitenbereiche
Steuernews für Ärzte: Schutzkleidungen zollfrei einführen - Corona, Schutzmasken, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung

Schutzkleidungen zollfrei einführen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_aerzte/
Illustration

Katastrophenschutz

Die EU-Kommission hat am 3.4.2020 eine „Katastrophenklausel“ im Zollrecht aktiviert und damit den Anträgen der EU-Mitgliedstaaten auf eine vorübergehende Steuerbefreiung der Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern stattgegeben. Das gegenwärtig geltende Zollrecht (EU Verordnung (EG) Nr. 1186/2009) sieht die zollfreie Einfuhr von Waren vor, die für Katastrophenopfer bestimmt sind. Von dieser Klausel hat die EU-Kommission nun Gebrauch gemacht und die Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern von Zöllen und Mehrwertsteuer befreit.

Schutzartikel

Die Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung umfasst Masken und Schutzausrüstung sowie Testkits, Beatmungsgeräte und weitere medizinische Ausrüstung.

Zeitlicher Geltungsbereich

Die Ausnahmeregelung wurde zunächst auf 6 Monate befristet. Sie gilt für Produkte, die rückwirkend ab dem 30.1.2020 angeschafft worden sind und kann bei Bedarf verlängert werden.

Großbritannien

Die Steuerbefreiung gilt im Übrigen auch für Einfuhren aus dem Ende Januar 2020 aus der EU ausgeschiedenen Großbritannien.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: seventyfour - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.