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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Umsatzsteuer auf Saunaleistung - Umsatzsteuer, Saunanutzung

Umsatzsteuer auf Saunaleistung

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Regelsteuersatz für Saunaleistungen

Kostenfreie Saunanutzung

Gastwirte und Hoteliers bieten ihren Gästen vielfach die kostenfreie Nutzung von hauseigenen Saunaeinrichtungen an bzw. kalkulieren die Nutzung in den Zimmerpreis ein. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) muss in solchen Fällen seit dem 1.7.2015 der Zimmerpreis sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufgeteilt werden (Schreiben vom 21.10.2015, III C 2 - S 7243/07/10002-03). Grund hierfür sind die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze. Während für Übernachtungsleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, ist für die Saunanutzung der Regelsteuersatz anzuwenden.

Schätzung

Der auf die Saunanutzung entfallende Anteil am Zimmerpreis kann im Regelfall nur im Wege einer Schätzung ermittelt werden. Die Finanzverwaltung akzeptiert gemäß BMF-Schreiben als Schätzungsmaßstab „den kalkulatorischen Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags“. Zudem kann der auf die Saunanutzung entfallende Anteil zusammen mit anderen dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen als Sammelposten („Business Package“ oder „Servicepauschale“) zusammengefasst werden. Neben den Saunaleistungen können unter anderem auch die Entgelte für die Abgabe des Frühstücks, das Reinigen oder Bügeln von Kleidung oder die Überlassung von Fitnessgeräten, insgesamt bis zu 20 % des Zimmerpauschalpreises, ausgewiesen werden.

Stand: 29. März 2016

Bild: CandyBox Images - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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