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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Übernachtungssteuer Berlin und Freiburg: Hotelbetreiber müssen zahlen - Gastronomie, Übernachtungssteuer, Umsatzsteuer

Übernachtungssteuer Berlin und Freiburg: Hotelbetreiber müssen zahlen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Hoteliers unterliegen vor Finanz- und Verwaltungsgericht

Übernachtungssteuern

Diverse Städte erheben seit geraumer Zeit Übernachtungssteuern, auch „City-Tax“ genannt. Solche Städte sind u. a. Berlin und Freiburg. Als Rechtsgrundlage dient in Berlin das Übernachtungssteuergesetz (ÜnStG) und in Freiburg die Übernachtungssteuersatzung der Stadt vom 15.10.2013. Seither gehen Hotelbetreiber immer wieder gegen diese Steuererhebung gerichtlich vor. In zwei Verfahren sind diese jetzt jedoch unterlegen.

Vereinbar mit Kommunalabgabengesetz

So hat der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof die Freiburger City-Tax als rechtmäßig erachtet (VGH Mannheim, Urteil vom 11.6.2015, 2 S 2555/13). Die Satzung entspricht den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes und sei auch mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar.

Kein Rechtsschutzbedürfnis

Ebenso abgewiesen wurde die Klage eines Berliner Hoteliers vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 3.6.2015, Az. 5 V 10344/14). Der Hotelier wollte einen einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Zahlungspflichten durchsetzen. Das Gericht sah jedoch die konkrete Gefährdung der Haushaltsführung des Landes Berlin als schwerwiegender an. Denn diese wäre durch die Aussetzung der Zahlungspflicht gegeben. Ein der Haushaltsgefährdung vorstehendes schwerwiegendes Interesse des Hoteliers an einer Aussetzung der Zahlungspflicht sahen die Richter nicht. Die Steuer sei erstens gering und würde von den Hotelgästen getragen.

Keine gleichartige Umsatzsteuer

Außerdem sei, wie der Mannheimer Verwaltungsgerichtshof ausführt, die City-Tax nicht mit der Umsatzsteuer vergleichbar. Denn die Übernachtungssteuer würde nur die kurzfristigen entgeltlichen Übernachtungen von Erwachsenen erfassen. Auch die Erhebungstechnik würde sich von der Umsatzsteuer deutlich unterscheiden. Es bleibt in jedem Fall abzuwarten, wie die übrigen Gerichte entscheiden.

Stand: 28. September 2015

Bild: ZoomTeam - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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