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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Wichtige Steuerneuerungen 2017/2018 - Gastronomie, Bürokratieentlastungsgesetz, Kleinbetragsrechnung, Abschreibung

Wichtige Steuerneuerungen 2017/2018

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Steuergesetzgebung

Der Gesetzgeber hat in diesem Jahr vor der Bundestagswahl einige wichtige Steuergesetze verabschiedet. Dazu gehört unter anderem das „Zweite Bürokratieentlastungsgesetz“, welches am 5.7.2017 im Bundesgesetzblatt (I S. 2143) verkündet wurde. Aber auch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (verkündet am 24.6.2017 im Bundesgesetzblatt I 2017 S. 1682) brachte Steuerverschärfungen.

Bewirtungsrechnungen

Eine wesentliche Neuerung aus dem „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz“ ist die Anhebung der Pauschalierungsgrenze für Kleinbetragsrechnungen. Bereits rückwirkend zum 1.1.2017 gelten als Kleinbetragsrechnungen jene Bewirtungsrechnungen, deren Gesamtbetrag (einschließlich Umsatzsteuer) € 250,00 nicht übersteigt (bisher € 150,00). Das heißt, dass für Bewirtungsrechnungen bis zu € 250,00 als Angaben der Name und die Anschrift des Gastwirtes/Restaurants, das Ausstellungsdatum, die Menge und Art der verzehrten Speisen und Getränke sowie das Entgelt mit dem darauf entfallenden Steuerbetrag (im Regelfall 19 % bei Verzehr in den Gasträumen) genügen.

Lieferscheine

Eine bürokratische Erleichterung stellt sicherlich jene Neuregelung dar, dass die Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine mit Erhalt oder Versand der Rechnung entfällt. Erhält also der Gastwirt von einem seiner Lieferer die Rechnung, kann er den Lieferschein vernichten.

Erweiterte Sofortabschreibung

Hoteliers und Gastronomen, die sich ab dem 1.1.2018 sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (das sind selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) anschaffen, können diese bis in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von € 800,00 netto (bisher € 410,00 netto) sofort abschreiben. Dies sieht das weitere im 1. Halbjahr 2017 verabschiedete „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ vor. Darüber hinaus müssen Hoteliers und Gastronomen künftig nur noch jene für den Betrieb erworbene Wirtschaftsgüter in einem gesonderten Verzeichnis führen, deren Wert € 250,00 (bisher € 150,00) übersteigt. Schließlich wurde mit Wirkung ab 2018 der sogenannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich gesetzlich verankert, welcher Steuervorteile für Gastronomie-Saisonarbeiter mit sich bringt.

Stand: 26. September 2017

Bild: magicbeam - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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