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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Einkauf von Hotelleistungen durch Reiseveranstalter - Gewerbesteuer, Anlagevermögen, Pachtzins

Einkauf von Hotelleistungen durch Reiseveranstalter

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Gewerbesteuer

Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, dem für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Die Finanzverwaltung kam in diesem Zusammenhang auf die Idee, die von Reiseveranstaltern im Voraus eingekauften Zimmerkontingente in diversen Hotels als gewerbesteuerpflichtige Miet- und Pachtzinsen zu betrachten. Dem erteilte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch eine klare Absage.

Urteil des BFH

Der BFH hat eine Hinzurechnung verneint (Urt. v. 25.7.2019, III R 22/16). Die angemieteten Hotels wären selbst bei fingiertem Eigentum des Reiseveranstalters jedenfalls kein Anlagevermögen, denn die Geschäftsmodelle der Reiseveranstalter würden gerade keine langfristige Nutzung der Hotelzimmer vorsehen, sondern eben nur eine zeitlich begrenzte kurzfristige Nutzung. Damit scheidet das Kriterium „Anlagevermögen“ aus.

Stand: 28. September 2020

Bild: Weissblick - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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