Seitenbereiche
Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen - Beherbergung, EuGH, Regelsteuersatz

Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_gastronomie/
© Drobot Dean - stock.adobe.com

Aufteilungsgrundsatz

Gastronomie- und Hotelbetriebe müssen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz/UStG seit 2010 auf Entgelte aus Zimmervermietungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden. Für alle anderen Leistungen im Zusammenhang mit einer Beherbergung gilt hingegen der allgemeine Umsatzsteuersatz. Dieses Aufteilungsgebot führt seit längerem zu einem Meinungsstreit dahingehend, ob der Einheitlichkeitsgrundsatz oder das Aufteilungsgebot Vorrang haben.

BFH-Beschlüsse

Der Bundesfinanzhof/BFH hat jetzt offenbar Zweifel an dem herrschenden Aufteilungsgrundsatz geäußert. Mit den Beschlüssen vom 10.1.2024 (Az. XI R 11/23, XI R 13/23, XI R 14/23) hat der BFH nun dem Europäischen Gerichtshof/EuGH die Frage vorgelegt, ob das nationale Aufteilungsgebot bezüglich Beherbergungsleistungen und anderen nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen noch dem Unionsrecht entspricht. Zweifel sind dem BFH wohl auf Grund der jüngsten EuGH-Entscheidung zum Aufteilungsgebot nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gekommen. Der EuGH hat in dem Urteil vom 4.5.2023 (C-516/21 „Finanzamt X“) das Aufteilungsgebot bei einer einheitlichen Leistung bestehend aus der Überlassung eines Grundstücks und einer Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen für unzulässig erklärt.

Fazit

Bis zur EuGH-Entscheidung sei es Gastronominnen und Gastronomen empfohlen, jegliche Umsatzsteuerfestsetzungen durch Rechtsmittel vorsorglich offen zu halten. Eine nachträgliche Korrektur bereits unter Beachtung des Aufteilungsgebots ausgestellter Rechnungen dürfte insoweit nicht in Frage kommen. Denn abgesehen von dem Arbeitsaufwand wären hier Rechnungen mit überhöhtem oder unrichtigem Steuerausweis zu korrigieren, was weitere rechtliche Besonderheiten hervorrufen würde.

Stand: 25. September 2024

Bild: Drobot Dean - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.