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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Außer-Haus-Verkauf - Umsatzsteuer, Regelsteuersatz, Finanzverwaltung

Außer-Haus-Verkauf

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Problemstellung

Bei einem Außer-Haus-Verkauf sogenannter Sparmenüs in der Systemgastronomie muss der Gesamtpreis für Zwecke der Umsatzsteuer auf die Lieferung der ermäßigt zu besteuernden Speisen und dem Regelsteuersatz unterliegender Getränke sowie diverser „Non-Food-Bestandteile“ aufgeteilt werden. Die Finanzverwaltung sieht hierzu in Abschnitt 10.1. Abs. 11 Satz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass/UStAE eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Getränke bzw. der Speisen vor. Alternativ lässt die Finanzverwaltung auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zu, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen. Nicht zulässig ist hingegen die Aufteilung nach den betrieblichen Kosten.

FG-Urteil

Das Finanzgericht/FG Baden-Württemberg ließ in einem Streitfall die sogenannte Food-and-Paper-Methode als sachgerechten Aufteilungsmaßstab zu (Urteil vom 9.11.2022, 12 K 3098/19). Im Streitfall pochte die Betriebsprüfung auf eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise, da die vom Gastronomiebetrieb angewandte Aufteilung nach dem Wareneinsatz nicht gleich einfach sei und nicht zu sachgerechteren Ergebnissen führen würde. Das Ergebnis waren viel höhere dem Regelsteuersatz unterliegende Umsätze, gegen die sich der Gastronomiebetrieb zur Wehr setzte.

Anhängiges BFH-Verfahren

Welche Aufteilungsmethode letztlich die richtige ist und anzuwenden ist, wird in dem konkreten Fall der Bundesfinanzhof entscheiden. Das Revisionsverfahren ist anhängig unter dem Az XI R 19/23.

Stand: 25. September 2024

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Erscheinungsdatum:

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