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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Elektronische Kassen - Meldepflicht, Finanzamt, Kassensystem

Elektronische Kassen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Meldepflichten

Ab 2025 müssen Gastronominnen und Gastronomen ihre elektronischen Kassensysteme dem Finanzamt melden

(§ 146a Abs. 4 Abgabenordnung/AO). Damit trifft sie neben der Einzelaufzeichnungspflicht, den Zertifizierungspflichten für ihre Kassensysteme und der Belegausgabepflicht ein weiterer bürokratischer Aufwand.

Elektronische Meldung

Die Meldung muss elektronisch erfolgen. Eine entsprechende Gesetzesänderung wurde durch das Wachstumschancengesetz 2024 beschlossen (Änderung § 146 Abs 4 AO). Gastronomen stehen zur elektronischen Meldung u. a. die Direkteingabe über das ELSTER-Formular (www.elster.de), die Übermittlung einer von dem entsprechenden Kassensystem erstellten XML-Datei über ELSTER oder als dritte Möglichkeit die Datenfernübertragung aus einer Software via der ERiC-Schnittstelle (ELSTER Rich Client) zur Verfügung.

Meldetermine

Nach dem BMF-Schreiben vom 28.6.2024 (IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009, BStBl 2024 I S. 1063) gelten ab 2025 folgende Meldetermine: Vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme müssen spätestens bis 31.7.2025 gemeldet werden. Ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sind nach der allgemeinen Meldepflicht (§ 146a abs. 4 Satz 2 AO) innerhalb eines Monats nach Anschaffung/Besitzübernahme zu melden.

Außerbetriebnahmen

Meldepflichten gelten auch für Kassensysteme, die ab dem 1.7.2025 außer Betrieb genommen wurden. Die Abmeldung setzt allerdings voraus, dass zuvor eine Anmeldung abgegeben worden ist.

Stand: 25. September 2024

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Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

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