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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Sachentnahmen Gastronomie 2024 - Sachentnahmen, Umsatzsteuer, Pauschbeträge

Sachentnahmen Gastronomie 2024

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Pauschbeträge

Entnimmt die Gastronomin bzw. der Gastronom Speisen und Getränke aus dem Betrieb für den privaten Konsum, ist die Sachentnahme der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sofern für die entnommenen Waren ein Vorsteuerabzug erfolgte (§ 3 Nr. 9a Umsatzsteuergesetz/UStG). Der Entnahmewert erhöht darüber hinaus den einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Damit der Gastronom für Steuerzwecke nicht jedes Getränk und jedes Lebensmittel einzeln aufzeichnen und in der Umsatzsteuererklärung ansetzen muss, veröffentlicht die Finanzverwaltung jährlich Pauschbeträge, welche als Entnahmewerte für den privaten Konsum angesetzt werden können. Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Die Sachentnahme-Pauschalen wirken sich jeweils Gewinn erhöhend aus.

Pauschbeträge 2024

Gemäß dem BMF-Schreiben vom 12.2.2024 (IV D 3 - S 1547/19/10001 :005) gelten in 2024 folgende Jahreswerte pro Person ohne Umsatzsteuer: Für Gaststätten aller Art mit Abgabe von kalten und warmen Speisen gilt ein Jahresbetrag von € 3.976,00. Der Jahresbetrag unterteilt sich in folgende Teilbeträge: € 2.253,00 für Abgaben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz (alle Speisen) und € 1.723,00 für Getränke (voller Umsatzsteuersatz). Für Gaststätten, die nur kalte Speisen abgeben, beträgt der Jahrespauschalwert pro Person ohne Umsatzsteuer € 2.415,00. Davon entfallen € 1.399,00 auf Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz und € 1.016,00 auf Getränke bzw. Wertabgaben zum vollen Umsatzsteuersatz.

Kinder

Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Für Kinder bis zu 2 Jahren müssen keine Beträge berücksichtigt werden.

Stand: 25. September 2024

Bild: nadianb - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

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