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Steuernews für Mandanten: Nutzungsdauer für Computerhardware und Software - Nutzungsdauer, Software, Betrieb

Nutzungsdauer für Computerhardware und Software

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Computerhardware und Software

Computerhardware (inklusive Peripheriegeräte, wie z. B. Tastatur, Monitor oder Drucker) und die zum Betrieb und zur Nutzung dieser Hardware erforderliche Software sind ein wesentlicher Bestandteil eines Homeoffice. Bisher galt für die Abschreibung von Computerhardware und Software eine dreijährige Nutzungsdauer.

Neues BMF-Schreiben

Mit Schreiben vom 26.2.2021 (IV C 3 S 2190/21/10002 :013 ) setzt die Finanzverwaltung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz ( EStG) zugrunde liegt, auf ein Jahr herab. Die nunmehr verkürzte Nutzungsdauer gilt für die unter Punkt II. des Schreibens genannten Computer (inklusive Laptops, Tablets und Thin Clients) und Hardwaregeräte (z. B. Docking-Stations, Netzgeräte), Peripheriegeräte (z. B. externe Speichermedien, Tastatur, Monitor, Drucker) und Software. Die neue Regelung kann in der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, angewendet werden. Dabei kann die verkürzte Nutzungsdauer nach dem neuen BMF-Schreiben auch auf davon erfasste Wirtschaftsgüter angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen im Regelfall die dreijährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde (Sofortabschreibung des Restbuchwerts).

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Sofortabschreibung wirkt sich allerdings nur auf Computerhardware und Software aus, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind. Solche sind selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten netto € 800,00 nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG). So kann beispielsweise ein Notebook mit Anschaffungskosten in Höhe von € 750,00 unabhängig von der verkürzten Nutzungsdauer bereits im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben werden.

Stand: 29. März 2021

Bild: astrosystem - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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