Seitenbereiche
Steuernews für Mandanten: Privatnutzung des Firmen-Pkw - Listenpreis, PKW, Privatnutzung

Privatnutzung des Firmen-Pkw

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_mandanten/
Illustration

Preisnachlässe

Preisnachlässe beim Neuwagenkauf sind mittlerweile üblich. Besondere Preislisten erhalten Großabnehmer, wie unter anderem Taxiunternehmer. Für diese gibt es teilweise eigene „Listenpreise“. Für die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen Fahrzeugen nach der 1%-Regelung zählt jedoch nicht ein branchenbezogener Listenpreis oder der tatsächlich gezahlte Kaufpreis für das Fahrzeug. Maßgeblich ist vielmehr der allgemeine Listenpreis, zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden.

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Taxiunternehmer. Der Taxler versteuerte die Privatnutzung nach der 1%-Methode. Als Bemessungsgrundlage legte er dabei den niedrigeren Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Erstinstanzlich hatte der Taxiunternehmer Erfolg. Der BFH jedoch hob das Urteil auf.

Ansicht des BFH

Nach Auffassung des BFH ist für die 1%-Regelung der Listenpreis für Privatkunden maßgeblich. Bei dem Listenpreis (zzgl. der Sonderausstattung) im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) handelt es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkws. Maßgeblich sind also nicht die tatsächlichen Neuanschaffungskosten, die der Unternehmer für das Fahrzeug tatsächlich gezahlt hat, sondern vielmehr der allgemein gültige Listenpreis (Urteil vom 8.11.2018, III R 13/16).

Fazit

Dieses Urteil hat über das Taxigewerbe hinaus Bedeutung für alle Berufsgruppen, für die Autohersteller besondere Sonderpreislisten führen bzw. Sonderrabatte gewähren. Die Führung eines Fahrtenbuches mit Aufzeichnungen aller beruflich und privat veranlassten Fahrten sollte im Einzelfall geprüft werden. Die Fahrtenbuchmethode führt in der Regel zu einer niedrigeren Besteuerung der Privatnutzung.

Stand: 29. April 2019

Bild: scorcom - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.