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Steuernews für Mandanten: Neues Forschungszulagengesetz - Forschung, Forschungszulage, Förderung

Neues Forschungszulagengesetz

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Referentenentwurf

Das Bundesfinanzministerium hat vor kurzem einen ersten Referentenentwurf für ein „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz / FZulG)“ vorgelegt. Mit dem Gesetzesvorhaben erfüllt die Bundesregierung einen weiteren Punkt aus dem Koalitionsvertrag.

Forschungszulage

Der Entwurf sieht die Einführung einer steuerlichen Forschungszulage vor. Diese soll unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation des Unternehmens gewährt werden. Förderfähig sind Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung (§ 2 FZulG-E). Die Fördervoraussetzungen sind in § 2 Abs. 1 bis 3 FZulG-E geregelt. Unter anderem ist erforderlich, dass die Tätigkeiten auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (Neuartigkeit), auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen und zu brauchbaren Ergebnissen führen.

Förderfähige Aufwendungen

Unternehmer erhalten Zuschüsse auf lohnsteuerpflichtige Löhne und Gehälter für in förderfähige Vorhaben beschäftigte Arbeitnehmer. Nicht förderfähig sind Aufwendungen zum Beispiel für Reinigungskräfte, Bürosachbearbeiter oder nicht selbst forschende Führungskräfte. Das Gesetz zielt nicht auf besondere Steuerabschreibungen oder Steuererleichterungen ab. Die Forschungszulage soll steuerneutral ausgezahlt werden. Sie zählt nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen und sie mindert auch nicht die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Lohnaufwendungen (§ 12 FZulG-E).

Stand: 27. Mai 2019

Bild: sdecoret - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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