Seitenbereiche
Steuernews für Mandanten: Absetzbarkeit des Arbeitszimmers während der Corona-Krise - Corona, Covid, Arbeitszimmer, Werbungskosten

Absetzbarkeit des Arbeitszimmers während der Corona-Krise

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_mandanten/
© rcx - Fotolia.com

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich grundsätzlich nur dann steuerlich geltend machen, wenn für diese spezielle betriebliche oder berufliche Tätigkeit, welche in dem Arbeitszimmer verrichtet wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, können im Jahr maximal € 1.250,00 als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Vollabzug aller Kosten ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ob eine durch die Corona-Krise hervorgerufene vorübergehende unfreiwillige Homeoffice-Tätigkeit dazu führt, ist fallweise zu prüfen. In jedem Fall aber ist für die Zeit, in der der Arbeitnehmer zu Hause arbeiten muss, ein Werbungskostenabzug von bis zu € 1.250,00 möglich. Nach BMF-Schreiben vom 6.10.2017 (BStBl 2017 I S. 1320, Rz. 22) kann der Höchstbetrag auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe abgezogen werden.

Definition eines Arbeitszimmers

Der Werbungskostenabzug setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer in seiner häuslichen Wohnung über ein abgeschlossenes Arbeitszimmer verfügt. An dieser Hürde dürfte in vielen Fällen der Werbungskostenabzug scheitern. Denn richten sich Betroffene im Wohnzimmer lediglich vorübergehend eine Arbeitsecke ein, stellt diese Arbeitsecke kein Arbeitszimmer dar. Für ein solches müsste der Steuerpflichtige schon einen leer stehenden Raum oder einen bisher privat genutzten Raum neu einrichten. Lässt sich ein abgeschlossener Raum vorübergehend zum Arbeitszimmer einrichten, ist der Wohnraumwechsel entsprechend zu dokumentieren.

Stand: 23. April 2020

Bild: rcx - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.