Seitenbereiche
Steuernews für Mandanten: Ausländische Betriebsstätte kein Arbeitgeber - Ausland, Besteuerungsrecht, Lohn

Ausländische Betriebsstätte kein Arbeitgeber

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_mandanten/
Illustration

Art 15 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) regelt das Besteuerungsrecht von Einkünften aus unselbstständiger Arbeit bei Arbeitnehmern, die in ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten tätig sind. Einen wesentlichen Streitpunkt mit der Finanzverwaltung bilden in diesem Zusammenhang beruflich bedingte vorübergehende Aufenthalte ausländischer Mitarbeiter im Inland. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat jetzt in mehreren Urteilen entschieden, dass eine ausländische Betriebsstätte grundsätzlich nicht als Arbeitgeber angesehen werden kann. Demzufolge steht das Besteuerungsrecht für Lohnzahlungen während eines Inlandsaufenthalts von ausländischen Arbeitnehmern dem deutschen Fiskus zu (Niedersächsisches FG, Urteile vom 16.12.2021, 11 K 14196/20, 11 K 14197/20 und 11 K 14198/20). Im Streitfall nahm das Finanzamt Lohnsteuerabzüge auf Arbeitslöhne ausländischer Mitarbeiter während einer Inlandsdienstreise vor.

Revision zugelassen
Das FG hat die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Ein Aktenzeichen ist bislang nicht bekannt.

Stand: 30. März 2022

Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.