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Steuernews für Mandanten: Betriebsausgabepauschalen 2023 - Betriebsausgabe, Pauschale, Finanzverwaltung

Betriebsausgabepauschalen 2023

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Betriebsausgabencheck 2023

Berufskraftfahrer, selbstständige Schriftsteller und Journalisten oder Steuerpflichtige, die eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit ausüben, sollten zum Jahresende ihre tatsächlichen in 2023 angefallenen Betriebsausgaben mit diversen von der Finanzverwaltung gewährten Betriebsausgabenpauschalen vergleichen. In der Jahreseinkommensteuererklärung sollte der jeweils höhere Betrag angesetzt werden.

Höhere Betriebsausgabenpauschalen 2023

Die Finanzverwaltung hat die zulässigen Betriebsausgabenpauschalen in 2023 angehoben (vgl. BMF-Schreiben vom 6.4.2023 V C 6 – S 2246/20/10002:001). Für die Gewinnermittlung 2023 können folgende Pauschalen angesetzt werden: Hauptberuflich selbstständig tätige Schriftsteller und Journalisten können 30 % ihrer Betriebseinnahmen, höchstens € 3.600,00 (bisher € 2.455,00), geltend machen. Nebenberuflich wissenschaftlich, künstlerisch oder schriftstellerisch Tätige können 25 % ihrer Betriebseinnahmen, höchstens € 900,00, pauschal absetzen (bisher € 614,00). Bei mehreren Nebentätigkeiten kann der Höchstbetrag nur einmal geltend gemacht werden.

Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer können seit 2020 einen Pauschbetrag von € 8,00 je Kalendertag geltend machen, in dem sie eine Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl für selbstständig Tätige als auch für angestellte Berufskraftfahrer (Letztere können die Pauschsätze als Werbungskosten geltend machen).

Kindertagespflege

Kindertagespflegepersonen können bei wöchentlichen Betreuungszeiten von mindestens 40 Stunden eine Betriebsausgabenpauschale von € 400,00 je Kind und Woche (bisher € 300,00) geltend machen. Bei einer niedrigeren Wochenarbeitszeit ist der Pauschalbetrag anteilig zu kürzen. Die Pauschale kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuungsleistungen im Haushalt der Betreuungsperson oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten stattfinden.

Stand: 27. November 2023

Bild: ING Studio 1985 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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