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Steuernews für Mandanten: Pauschbeträge für Auslandsreisen 2019 - Übernachtungspauschale, Dienstreise, Verpflegungspauschbeträge

Pauschbeträge für Auslandsreisen 2019

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Auslandspauschalen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.11.2018 die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 2019 bekannt gegeben. Die Pauschalen gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Die wesentlichen Änderungen

Leicht erhöht wurden die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für das EU-Land Österreich. Für eine Übernachtung können dem entsandten Arbeitnehmer ab 1.1.2019 € 108,00 (bisher € 104,00) erstattet werden. Die Verpflegungspauschale für eine Abwesenheit von mindestens 24 Stunden wurde um € 4,00 auf € 40,00 pro Kalendertag angehoben. In entsprechendem Umfang erhöht wurden die Pauschsätze für Spanien. Nach oben angepasst wurden außerdem die Übernachtungssätze für Indien, während die Verpflegungspauschalen jedoch gesenkt worden sind. Niedrigere Verpflegungspauschalen gelten z. B. für Neu-Delhi (Herabsetzung von € 50,00 auf € 38,00). Unverändert blieben die Pauschsätze für die USA sowie für Großbritannien. Die höchste Übernachtungspauschale von € 314,00 gilt nach wie vor für San Francisco. Die niedrigste Übernachtungspauschale gilt für Andorra (€ 45,00).

Übernachtungspauschalen

Die in dem BMF-Schreiben angegebenen Übernachtungspauschalen dienen ausschließlich der lohnsteuerfreien Erstattung von Aufwendungen an ins Ausland entsandte Arbeitnehmer. Sie können nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug verwendet werden. Für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden.

Stand: 29. Januar 2019

Bild: Lulla - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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