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Steuernews für Mandanten: Corona-Steuererleichterungen in 2021 fortgesetzt - Corona, Steuererleichterung, Coronavirus, Steuerstundung

Corona-Steuererleichterungen in 2021 fortgesetzt

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Steuerstundungen

Von der Coronavirus-Pandemie wirtschaftlich besonders betroffene Steuerpflichtige (insbesondere Unternehmer und Soloselbstständige) können bis zum 31.3.2021 Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern stellen. Voraussetzung ist eine ausreichende Darlegung der entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnisse. Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 möglich, wobei in begründeten Einzelfällen mit Ratenzahlungen verbundene Anschlussstundungen bis zum 31.12.2021 gewährt werden (BMF-Schreiben vom 22.12.2020 IV A 3 - S 0336/20/10001:025 Ziffer 1.1 und 1.2). Hierzu müssen die finanziellen Schäden nicht im Einzelnen nachgewiesen werden.

Vollstreckungsmaßnahmen

Die Finanzämter verzichten auf Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 31.3. 2021 fällige Steuern, sofern der Steuerschuldner von der Pandemie „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen“ ist. Säumniszuschläge werden bis 30.6.2021 nicht festgesetzt.

Vorauszahlungen

Die Finanzverwaltung setzt für die „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen“ die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 auf Antrag herab. Anträge können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt werden.

Stand: 26. Januar 2021

Bild: Marcus Krauss - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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