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Steuernews für Mandanten: Pauschbeträge für Auslandsreisen 2021 - Auslandsreise, Pauschbeträge, Übernachtungspauschale

Pauschbeträge für Auslandsreisen 2021

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Auslandspauschalen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 3.12.2020  (IV C 5 - S 2353/19/10010:002) die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsdienstreisen ab 2021 bekanntgegeben. Die Pauschalen gelten außerdem für beruflich bedingte doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Tages-Abwesenheitspauschalen

Erhöht wurden die Pauschbeträge u. a. für Andorra, Botsuana oder Irland. Die ab 2021 geltende Tages-Abwesenheitspauschale (für mindestens 24 Stunden Abwesenheit je Kalendertag) für Andorra beträgt € 41,00 (bisher € 34,00) und für Botsuana € 46,00 (bisher € 40,00). Für das EU-Land Irland steigt die Abwesenheitspauschale von € 44,00 auf € 58,00. Für An- und Abreisetage gelten jeweils gesonderte Pauschalen.

Übernachtungspauschalen

Größtenteils angehoben wurden außerdem die Übernachtungspauschalen. Eine Senkung erfolgte lediglich für wenige Staaten, u. a. für Chile von € 187,00 auf € 154,00 oder für Kenia von € 223,00 auf € 219,00. Für Irland steigt die Übernachtungspauschale von € 92,00 auf € 129,00. Teilweise deutlich erhöht wurden die Pauschalen für die einzelnen Provinzen Chinas. Die in dem BMF-Schreiben angegebenen Übernachtungspauschalen dienen ausschließlich der lohnsteuerfreien Erstattung von Aufwendungen an ins Ausland entsandte Arbeitnehmer. Sie können nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug verwendet werden. Für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden.

Stand: 26. Januar 2021

Bild: rogerphoto - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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