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Steuernews für Mandanten: Werbungskostenabzug aus Übungsleitertätigkeit - Werbungskostenabzug, Übungsleiter, Steuerfrei

Werbungskostenabzug aus Übungsleitertätigkeit

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Steuerfreie Übungsleitervergütung

Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher usw. im Dienst oder im Auftrag gemeinnütziger mildtätiger oder kirchlicher Einrichtungen sind bis zur Höhe von insgesamt € 2.400,00 im Jahr einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG). Sind dem nebenberuflich Tätigen Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstanden, weigerte sich die Finanzverwaltung bislang regelmäßig, die Aufwendungen anzuerkennen. Dies galt bisher zumindest dann, wenn die Aufwendungen höher waren als die Vergütung.

Der Fall

Ein Übungsleiter erzielte Einnahmen in Höhe von € 108,00, machte gleichzeitig Ausgaben in Höhe von € 608,60 geltend. Die Differenz machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Revisionsverfahren den Fall an das vorinstanzliche Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH folgte der Vorinstanz insoweit, als der Übungsleiter die die Einnahmen übersteigenden Aufwendungen steuerlich abziehen kann. Der BFH machte jedoch zur Bedingung, dass der Steuerpflichtige eine Gewinnerzielungsabsicht nachweist (Urteil vom 20.11.2018, VIII R 17/16).

Fazit

Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, können diese auch insoweit abgezogen werden, als sie die Einnahmen übersteigen. Eine andere Gesetzesauslegung würde zu „dem nicht gerechtfertigten Ergebnis führen, dass ein Steuervorteil in einen Steuernachteil umschlägt“, wie der BFH betont hat. Die nebenberufliche Tätigkeit darf aber nicht in Liebhaberei ausarten. Das heißt, aus der Tätigkeit muss langfristig ein Totalgewinn ersichtlich sein.

Stand: 25. Juni 2019

Bild: alexmat46 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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