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Steuernews für Mandanten: Corona-Hilfen von steuerbegünstigten Organisationen - Corona, Steuerbegünstigung, Vereine, gemeinnützige Körperschaften

Corona-Hilfen von steuerbegünstigten Organisationen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Steuerbegünstigte Körperschaften

Gemeinnützige Körperschaften, Vereine bzw. Organisationen zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abgabenordnung - AO). Solche Organisationen sind normalerweise eingeschränkt in der Einkommensverwendung und in der Einkommenserzielung, d. h., die Steuerbegünstigung setzt die zeitnahe Mittelverwendung im Geschäftsjahr des Zuflusses sowie eine dauernde Bindung für gemeinnützige Zwecke voraus und „andere Personen“ dürfen nicht begünstigt werden. Gemeinnützige Organisationen müssen also ausschließlich und unmittelbar satzungsmäßige Zwecke verfolgen. Ansonsten riskiert die Organisation, ihre Steuerprivilegien zu verlieren.

Ausnahmen während der Corona-Krise

Das Bundesfinanzministerium macht während der Corona-Krise Ausnahmen vom Gebot satzungsmäßiger Zuwendungen. So beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, dass eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung andere Zwecke verfolgt oder regional gebunden ist, „Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet“. Gemeinnützige Körperschaften verlieren ihren Gemeinnützigkeitsstatus auch nicht, wenn sie z. B. Einkaufsdienste für von der Corona-Krise Betroffene übernehmen oder die Kosten für die Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder erstatten (BMFSchreiben vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003:003).

Stand: 27. Mai 2020

Bild: vchalup - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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