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Steuernews für Mandanten: Energetische Sanierungsmaßnahmen - Sanierung, Steuerförderung, Klimaschutz, Steuerermäßigung

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Energetische Sanierungen

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde die Rechtsvorschrift des § 35c neu in das Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt. Die Vorschrift sieht Einkommensteuerermäßigungen für energetische Maßnahmen vor. Die Einkommensteuerermäßigungen betragen im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen und im nächsten Kalenderjahr je 7 % der Aufwendungen, höchstens € 14.000,00 im ersten und zweiten Jahr und ab dem dritten Jahr 6 % der Aufwendungen, höchstens € 12.000,00. Insgesamt können also Steuerermäßigungen bis zu € 40.000,00 beantragt werden.

Mindestanforderungen

Welche Mindestanforderungen für die Steuerförderung einzuhalten sind, hat die Bundesregierung in der neuen Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung/ESanMV vom 2.1.2020 BGBl 2020 I Seite 3) festgelegt. Grundvoraussetzung nach § 35c Abs. 1 Satz 2 EStG ist, dass das Sanierungsobjekt älter als 10 Jahre ist. Die Verordnung enthält darüber hinaus detaillierte Vorschriften zur Dämmung von Wänden, von Dachflächen und zur Wärmedämmung von Geschossdecken. Außerdem sind Regelungen zur Erneuerung der Fenster, Außentüren und Heizungsanlagen enthalten.

Fachunternehmen

Eine weitere Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist die Ausführung der Sanierungsmaßnahmen durch eine Fachfirma. Als Fachunternehmen gelten u. a. Unternehmen aus dem Bereich der Mauer- und Betonbauarbeiten, Stuckateurarbeiten, Maler- und Lackierungsarbeiten, Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten oder aus dem Bereich der Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten (§ 2 ESanMV).

Stand: 25. Februar 2020

Bild: Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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