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Steuernews für Mandanten: Privatnutzung von Fahrzeugen - Privatnutzung, Fahrzeug, Umsatzsteuer

Privatnutzung von Fahrzeugen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Wird der private Nutzungsanteil von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen nicht durch ein Fahrtenbuch, sondern mittels der Ein-Prozent-Methode ermittelt, ermäßigt sich der Anteil bei Hybrid-autos und teuren Elektrofahrzeugen auf die Hälfte; bei Elektrofahrzeugen bis € 60.000,00 brutto sogar auf ein Viertel. Für die Umsatzsteuer gilt diese Sonderregelung allerdings nicht. Beträgt der Listenpreis für ein Elektrofahrzeug € 50.000,00, ist die private Nutzung mit einem Viertel von einem Prozent = € 125,00 zu versteuern. Es muss aber trotzdem Umsatzsteuer in Höhe von 19 % aus einem Prozent = € 95,00 für die private Überlassung abgeführt werden.

Änderung des Anwendungserlasses

Mit Schreiben vom 7.2.2022 (III C 2-S 7300/19/1004:001) ergänzt und ändert das Bundesfinanzministerium/BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Ersetzt wird u. a. der Begriff „Kraftfahrzeuge“ durch „Fahrzeuge“ (Abschnitt 15.23 Abs 5 Satz 4 Nr. 1). Danach wird zum Ausdruck gebracht, dass in die umsatzsteuerlichen Regelungen nicht nur PKWs, sondern auch Elektrofahrräder einbezogen werden, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- und Führerscheinpflicht unterliegen. Darüber hinaus stellt die Finanzverwaltung u. a. in Abschnitt 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 klar, dass für umsatzsteuerliche Zwecke „die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge“…„nicht anzuwenden“ sind. 

Billigkeitsregelung für Firmenfahrräder

Einzelheiten zum Vorsteuerabzug und zur Umsatzbesteuerung von Firmenfahrrädern werden in einem neuen Abschnitt 15.24. geregelt. Steuerpflichtige finden darin erstmalig eine Billigkeitsregelung, wonach für Fahrräder, die nicht mehr als € 500,00 brutto gekostet haben, von einer umsatzsteuerpflichtigen entgeltlichen Überlassung abgesehen werden kann. Diese Betragsgrenze sollte beachtet werden. Denn auch bei nur geringer Überschreitung ist für Dienstfahrräder Umsatzsteuer für eine entgeltliche Nutzungsüberlassung abzuführen.

Stand: 28. April 2022

Bild: ambrozinio - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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