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Steuernews für Mandanten: Wegzug und Abschnittsbesteuerung - Progressionsvorbehalt, Wegzugsbesteuerung, Steuerpflicht

Wegzug und Abschnittsbesteuerung

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Einkommensteuer als Jahressteuer

Im Einkommensteuerrecht besteht das Prinzip der Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 7 Einkommensteuergesetz/EStG). Das bedeutet, dass die Grundlagen der Einkommensteuer als Jahressteuer für das jeweilige Kalenderjahr ermittelt werden. Wechselt ein Steuerpflichtiger während eines Kalenderjahres seinen Wohnsitz ins Ausland, unterliegt dieser in Deutschland bis zu seinem Wegzug der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Nach dem Wegzug besteht weiterhin beschränkte Steuerpflicht, sofern inländische Einkünfte bezogen werden. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte grundsätzlich in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für das Wegzugsjahr einzubeziehen.

Progressionsvorbehalt bei Wegzug

In den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger im laufenden Jahr seinen Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung - AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland begründet oder aufgibt, fließen die nicht steuerbaren ausländischen Einkünfte, die der Steuerpflichtige nach dem Wegzug noch im Wegzugsjahr erzielt, in die Berechnung des inländischen Einkommensteuertarifs ein (sogenannter „Progressionsvorbehalt“, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 – EStG).

Ausnahmeregelung für EU-Einkünfte

Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 wird der Progressionsvorbehalt durch § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG für die dort genannten Einkünfte aus EU-Staaten sowie aus Island und Norwegen ausgeschlossen. Unter anderem handelt es sich hier um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung.

Stand: 29. September 2021

Bild: Quang/stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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