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Steuernews für Mandanten: Neue Pfändungsfreigrenzen - Pfändungsfreigrenze, Bundesgesetzblatt, Lebenshaltungskosten

Neue Pfändungsfreigrenzen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Pfändungsfreigrenzen

Zum 1.7.2024 wurden die Pfändungsfreigrenzen nach §850c Zivilprozessordnung/ZPO erhöht (BGBl 2024 I Nr. 160 vom 16.5.2024). Die Freigrenzen werden an die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten jährlich angepasst. Schuldnerinnen bzw. Schuldner müssen nur dann Forderungen ihrer Gläubigerinnen bzw. Gläubiger erfüllen, wenn sie über Einkommen über den Pfändungsfreigrenzen verfügen.

Grundbetrag

Der unpfändbare Grundbetrag nach der neuen Pfändungstabelle beträgt seit 1.7.2024 € 1.491,28 pro Monat (bisher € 1.402,28). Beim Pfändungsschutzkonto wurde der Grundfreibetrag von € 1.410,00 auf gerundet € 1.500,00 erhöht.

Unterhalt

Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erhöhen sich die Pfändungsfreibeträge. Bei einer unterhaltspflichtigen Person erhöht sich der Freibetrag um € 560,90 (bisher € 527,76). Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Freibetrag um jeweils € 312,78 (bisher € 294,02).

Stand: 25. September 2024

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Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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