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Steuernews für Mandanten: Grundsteuer-Reformgesetz - Grundsteuer, Hebesatz, Bodenrichtwert

Grundsteuer-Reformgesetz

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Grundsteuer

Das Grundsteuergesetz muss nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2018 bis Ende 2019 reformiert werden. Die Bundesregierung hat sich am 21.6.2019 auf eine neue Grundsteuer geeinigt. Diese soll künftig in drei Schritten berechnet werden, nämlich aus dem Grundbesitzwert, multipliziert mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz. Neu ist, dass die Berechnungsregelungen nicht verbindlich sind. Die Bundesländer können stattdessen von dem Berechnungsmodell abweichen und ein eigenes Modell einführen (Öffnungsklausel).

Berechnungsschritte im Einzelnen

Die neue Grundsteuer orientiert sich im Wesentlichen an dem jeweiligen Bodenrichtwert sowie der Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete. Letztere hängt u. a. von der Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde ab. Es gilt dabei folgende Faustformel: Je höher die Mietniveaustufe, desto höher ist die Miete in der betreffenden Gemeinde. Die jeweils maßgebliche Mietniveaustufe legt das Bundesfinanzministerium fest. Weitere Faktoren für die Bemessung des Grundbesitzwertes sind die Grundstücksfläche, die Immobilienart und das Alter des Gebäudes.

Steuermesszahl

Um das Versprechen einer „aufkommensneutralen“ Grundsteuerreform zu erfüllen, wird die Steuermesszahl etwa auf 1/10 des bisherigen Werts, das heißt von 0,35 % auf 0,034 %, gesenkt.

Hebesatz

Grundbesitzwert und Steuermesszahl werden schließlich multipliziert mit dem Hebesatz. Diesen legen die Gemeinden fest. Das Bundesfinanzministerium vertritt hier die Auffassung, dass einzelne Kommunen ihre Hebesätze anpassen und so dafür sorgen können, dass sie insgesamt nicht mehr Grundsteuer einnehmen als vor der Reform. Laut Bundesfinanzministerium haben die Kommunen angekündigt, dass sie dies auch tun werden – „denn eine Erhöhung der Grundsteuer anlässlich der verfassungsrechtlich gebotenen Neuregelung wäre politisch nicht vermittelbar“ (vgl. Bundesfinanzministerium: Die neue Grundsteuer – Fragen und Antworten, www. bundesfinanzministerium.de). Ob und wie lange sich die Kommunen daran halten, bleibt abzuwarten.

Stand: 27. August 2019

Bild: SG- design - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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