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Steuernews für Mandanten: Jahressteuergesetz 2024 - Jahressteuergesetz, Erbschaftsteuer, Bundesfinanzhof

Jahressteuergesetz 2024

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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© Andrey Popov / stock.adobe.com

Erbschaftsteuer

Der Entwurf des „ersten Jahressteuergesetzes“ 2024 enthält zahlreiche Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes. Die Änderungen resultieren aus der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs. Die wesentlichen Änderungen im Erbschaftsteuerrecht sind:

Nachlassverbindlichkeiten

Beschränkt steuerpflichtige Erbinnen und Erben sollen künftig zumindest anteilig Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd abziehen können. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Rs C 394/20) so entschieden. Eine Abzugsmöglichkeit muss zumindest insoweit gegeben sein, als im Inland eine Besteuerung erfolgt. Die geplante Neufassung des § 10 Abs 6 Erbschaftsteuergesetz ErbStG sieht vor, dass beschränkt Steuerpflichtige Nachlassverbindlichkeiten anteilig abziehen können, soweit der Nachlass der deutschen Besteuerung unterliegt.

Abschlag für vermietete Immobilien

Der bislang nur für vermietete Inlandsimmobilien geltende Befreiungsabschlag von 10 Prozent soll auch auf Grundstücke in Drittstaaten ausgeweitet werden. Voraussetzung ist, dass mit dem jeweiligen Drittstaat ein Informationsaustauschabkommen in Bezug auf die Erbschaftsteuer besteht.

Erweiterte Stundungsregelungen

Eine Stundung von Erbschaftsteuer soll künftig auch für eigengenutzte oder fremd vermietete Wohnungen möglich sein. Die neuen Stundungsmöglichkeiten greifen dann, wenn die Erbschaftsteuer nicht aus eigenem Vermögen, sondern nur durch Verkauf der Immobilie gezahlt werden könnte.

Stand: 27. August 2024

Bild: Andrey Popov / stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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