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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Übernachtung/Frühstück zum Pauschalpreis - Nachzahlung, Bundesfinanzhof, Pauschalpreis

Übernachtung/Frühstück zum Pauschalpreis

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Pauschalangebot

Übernachtungen werden vom Hotelier im Regelfall mit Frühstück zum bestimmten Pauschalpreis angeboten. Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Frühstücksleistung eine Nebenleistung der Beherbergungsleistung darstellt und ob demzufolge der Grundsatz gilt, dass die Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Soll heißen, ob für das Frühstück der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % (welcher für die Beherbergungsleistung gilt) oder der Regelsteuersatz zu berechnen ist.

Frühstück keine Nebenleistung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass trotz des Pauschalpreises die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze gelten. Der BFH stützte sich bei seiner Entscheidung auf den Wortlaut des Gesetzes (§ 12 Abs 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes) und auf die Entstehungsgeschichte. Danach sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht auch für das Frühstück gelten. Es würde sich stets ein Aufteilungsgebot ergeben (Urt. v. 24.04.2013, Az XI R 3/11).

Vorsicht Nachzahlung

Dem Hotelier drohte im konkreten Fall eine Umsatzsteuer-Nachzahlung hinsichtlich der Frühstücksleistungen. Um solchen Steuernachforderungen zu entgehen, sollte daher stets die Frühstücksleistung zum Regelsteuersatz berechnet und in den Pauschalpreis einkalkuliert werden.

Stand: 27. März 2014

Bild: StefanieB. - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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