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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen - Finanzverwaltung, Übernachtung, BMF

Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Umsatzsteuerrechtliches Aufteilungsgebot

Verpflegungsleistung als Nebenleistung

Während Umsätze im Zusammenhang mit der Zubereitung und dem Servieren von Speisen und Getränken dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen, gilt für Beherbergungsleistungen der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Der Bundesfinanzhof hat in 2009 entschieden (Urt. v. 15.01.2009, V R 9/06) dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, die als Teil der Gesamtleistung steuerbar ist. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 04.05.2010, IV D 2 - S 7100/08/10011 die Finanzämter angewiesen, das BFH Urteil bezüglich der Aussage, „dass die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung ist“, nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.

Neue Auffassung der Finanzverwaltung

Nach dem neuen BMF Schreiben vom 09.12.2014, (Az. IV D 2 - S 7100/08/10011:009) gilt Folgendes: Nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die Verpflegungsleistungen gehören nicht dazu. Für diese hat der Hotelier infolgedessen den allgemeinen Steuersatz zu berechnen. Das BMF begründet die zwingende Aufteilung mit dem gesetzlich normierten Aufteilungsgebot. Dieses Gebot verdränge den Grundsatz, dass die (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt.

Stand: 27. März 2015

Bild: magdal3na - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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