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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Mindestlohn zum 1.1.2017 angehoben - Mindestlohn, geringfügige Beschäftigung, Überstunden

Mindestlohn zum 1.1.2017 angehoben

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Mindestlohn

Mit dem „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ vom 11.8.2014 wurde in Deutschland zum 1.1.2015 für alle Arbeitnehmer ein gesetzlicher Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde eingeführt. Die Mindestlohnkommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Berlin hat den Mindestlohn zum 1.1.2017 auf € 8,84 angehoben. Grund hierfür war die allgemeine Lohnentwicklung.

Gaststättengewerbe

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gaststättengewerbe gilt gemäß dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe seit dem 1.8.2016 ein Mindestlohn in der Tarifgruppe 1 von € 1.521,00 für monatlich 169 Stunden. Das entspricht einem Mindestlohn von € 9,00 pro Stunde.

Geringfügige Beschäftigung

Auch für geringfügig Beschäftigte gilt der Mindestlohn. Gastwirte und Hoteliers müssen stets darauf achten, dass dieser nicht unterschritten wird. Der Mindestlohn für geringfügig Beschäftigte bezieht sich wie für die übrigen Beschäftigten auch, auf die Bruttovergütung pro Zeitstunde. Leisten geringfügig Beschäftigte in der Gastronomie regelmäßig Überstunden, darf der Mindestlohn nicht unterschritten werden. Bei geringfügig Beschäftigten ist stets darauf zu achten, dass die geleisteten Überstunden auf die Stundenlöhne heruntergerechnet werden und der Mindestlohn dabei nicht unterschritten wird.

Stand: 29. März 2017

Bild: weerapat1003 - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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