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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Vorab-Abschlag für familiengeführte Hotelbetriebe - Erbschaftsteuer, Familienbetrieb, Gastronomie

Vorab-Abschlag für familiengeführte Hotelbetriebe

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Neues Erbschaftsteuerrecht

Mit der Erbschaftsteuerreform 2016 wurde die Übertragung von betrieblichem Vermögen neu geregelt. Neu eingeführt wurde unter anderem ein sogenannter Vorab-Abschlag für familiengeführte Unternehmen. Familiengeführte Gastronomiebetriebe und Hotels können von diesen weiteren Steuererleichterungen profitieren.

Der Vorab-Abschlag

Das neue Erbschaftsteuerrecht (§ 13 Abs. 9 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG) sieht für begünstigtes Familienbetriebsvermögen vor dem Abzug des allgemeinen Verschonungsabschlags einen sogenannten „Vorab-Abschlag“ vor.

Voraussetzungen

Ein Gastronomie- bzw. Hotelbetrieb gilt als „Familienbetrieb“, wenn im Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Begrenzung der Entnahmen oder Ausschüttungen enthalten ist. Außerdem muss die Verfügung über die Beteiligung an dem Gastronomie- oder Hotelbetrieb auf Mitgesellschafter bzw. auf nahe Angehörige beschränkt sein und für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung unter dem gemeinen Wert der Beteiligung vorgeschrieben sein.

Einzelunternehmer

Wichtig ist, dass dieser steuermindernde Vorab-Abschlag nur dann gewährt wird, wenn der Gaststätten- oder Hotelbetrieb in Form einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft geführt wird. Familien-Einzelunternehmen (Vater-Sohn-Betriebe) können nicht in den Genuss des Vorab-Abschlages kommen, da für diese Unternehmen keine Gesellschaftsverträge bestehen. Gastronomen und Hoteliers, die als Einzelunternehmer firmieren, können vor einer geplanten Übertragung ihr Unternehmen z. B. in eine Einmann-GmbH oder GmbH & Co. KG umwandeln.

Stand: 29. März 2017

Bild: auremar - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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