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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Zimmervermietung im Stundenhotel - Zimmervermietung, umsatzsteuerfrei

Zimmervermietung im Stundenhotel

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem Stundenhotel mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung anzusehen ist. Der BFH setzt diese Vermietungsleistungen gleich mit einer umsatzsteuerfreien Vermietung von Wohnimmobilien (§ 4 Nr. 12 Buchst. a Umsatzsteuergesetz – UStG).

Keine Beherbergung

Der BFH sieht die Vermietungen von Stundenhotels nicht als Beherbergungsleistungen an. Die Finanzverwaltung hat sich zwischenzeitlich der Auffassung des BFH angeschlossen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst (vgl. Abschnitt 4.12.9 Abs. 1 und Abschnitt 12.16).

Stand: 29. März 2017

Bild: BillionPhotos.com - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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