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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Kostenlose Bewirtung von Busfahrern - Betriebsausgabe, Bewirtung, Gewinnabsicht

Kostenlose Bewirtung von Busfahrern

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Busfahrerbewirtung

Busfahrer, die mit ihren Reisenden Raststätten oder Gasthäuser ansteuern, werden von den betreffenden Gastwirten bzw. Autobahnraststättenbetreibern im Regelfall kostenlos bewirtet. Letzteres soll ein Anreiz dafür sein, dass die Fahrer eben dieses oder jenes Restaurant anfahren. Im konkreten Fall bekam ein Busfahrer von einem Autobahnbetreiber eine Kundenkarte zum Bezug kostenloser Speisen und Getränke.

Kürzung des Betriebsausgabenabzugs

Der Betriebsprüfer des Autobahnraststättenbetreibers war nun der Meinung, der Betriebsausgabenabzug für die kostenlose Bewirtung sei um 20 % zu kürzen, da sie Bewirtungskosten darstellen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG in der Fassung des Streitjahres) konnten Bewirtungsaufwendungen nur zu 80 % (aktuell nur noch zu 70 %) als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab dem Finanzamt recht (24.4.2017, 2 K 11255/15).

Urteilsbegründung

Einerseits stellt das „Abladen” von Businsassen in der Autobahnraststätte keine Gegenleistung des Busfahrers für seine Verpflegung dar. Und andererseits gehört die unentgeltliche Bewirtung des Busfahrers nicht zur hauptsächlichen Tätigkeit des Raststättenbetreibers. Gleichwohl erkannte das FG die Aufwendungen grundsätzlich als Betriebsausgabe an, aber eben als Bewirtungsaufwendung nur zum eingeschränkten Steuerabzug.

Revisionsverfahren

Das Urteil des FG ist allerdings nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird sich mit dem Fall nochmals befassen müssen. Offen ist insbesondere die Frage, ob die „Rückausnahme“ des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG anwendbar ist. Danach würde die Abzugsbeschränkung nicht gelten, soweit die Bewirtung „Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen“ ist (Az. X R 24/17). Die Vorinstanz hatte diese Rückausnahme verneint.

Stand: 26. März 2018

Bild: Thaut Images - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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