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Steuernews für Mandanten: Vermächtnisse zu Gunsten ausländischer Erwerber - Vermögensübertragung, Grundstück, Immobilie

Vermächtnisse zu Gunsten ausländischer Erwerber

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Immobilienerwerb

Der Erwerb von Inlandsimmobilien von Todes wegen oder anlässlich einer Schenkung unterliegt in Deutschland auch dann der Erbschaft-/Schenkungsteuer, wenn der Erblasser und der/die Erwerber nicht in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Inländische Immobilien begründen als Inlandsvermögen eine eigenständige Steuerpflicht, losgelöst von einer Steuerpflicht aller Beteiligten (§ 121 Nr. 2 Bewertungsgesetz/BewG). Ausländische Erwerber inländischer Immobilien unterliegen insoweit der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG).

Vermächtniserwerb

Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem aktuellen Urteil zum Erwerb von Inlandsimmobilien durch Vermächtnis entschieden, dass das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt (Urteil vom 23.11.2022, II R 37/19). Im Streitfall hat die im Ausland lebende Tante ihrer ebenfalls im Ausland lebenden Nichte ein Vermächtnis über einen Anteil an einem im Inland belegenen Grundstück zugewandt. Der Vermächtniserwerb stellt einen Sachleistungsanspruch auf Verschaffung von Miteigentum an diesem Grundstück dar. Bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um inländisches Grundvermögen im Sinne von § 121 Nr. 2 BewG.

Stand: 27. Juni 2023

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Erscheinungsdatum:

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Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

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