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Steuernews für Mandanten: Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 - Erbschaftsteuer, Finanzverwaltung, Schenkungsteuer, Betriebsaufspaltung

Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Richtlinien-Entwurf

Die aktuellen Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) datieren aus dem Jahr 2011. Die ErbStR 2011 enthalten nicht die Änderungen aus der letzten Erbschaftsteuerreform 2016 (Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016). Sie mussten daher neu gefasst werden. Mit Schreiben vom 20.12.2018 (Az.- IV C 7 - S 3715/17/10001:001) hat das Bundesfinanzministerium jetzt den Entwurf für eine neue Richtlinienfassung veröffentlicht.

Integration diverser Erlasse

Der Richtlinien-Entwurf beinhaltet neben zahlreichen weiteren seit 2011 ergangenen Erlassen der Finanzverwaltung den „koordinierten Ländererlass vom 22.6.2017 zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (AEErbSt 2017)“. Der Erlasstext wurde weitgehend inhaltsgleich übernommen. Es sind aber immer wieder einzelne Sätze ergänzt oder anders formuliert und außerdem in der Absatznummerierung umgestellt worden. Mit Integration des Anwendungserlasses in die ErbStR 2019 gilt dieser erstmalig auch in Bayern vollumfänglich. Bislang entfaltete dieser Anwendungserlass als bloßer „koordinierter“ (und nicht gleichlautender) Ländererlass keine Bindungswirkung in Bayern.

Geänderte Verwaltungsauffassung zur Betriebsaufspaltung

Der Richtlinien-Entwurf enthält neue Ausführungen zu Grundstücken, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen werden. Diese zählen nicht zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG). Wird die Betriebsaufspaltung erst durch die Übertragung des Betriebs an den Erwerber begründet, handelt es sich bei dem Grundstück um Verwaltungsvermögen (R E 13b.14 Abs. 1 Satz 9 ErbStR-E). Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung sollen nach dem Richtlinienentwurf Grundstücke, die im Rahmen der umgekehrten Betriebsaufspaltung übertragen werden, nicht zum (steuerlich nicht begünstigten) Verwaltungsvermögen gehören.

Zeitliche Anwendung

Die neuen ErbStR 2019 gelten nach Inkrafttreten für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach dem Stichtag der Bekanntgabe entsteht. Sie entfalten als Dienstanweisung allerdings nur für die Finanzverwaltungen Bindungswirkung.

Stand: 27. Mai 2019

Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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