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Steuernews für Mandanten: Währungsverluste aus Fremdwährungsdarlehen - Fremdwährungskredit, Darlehen, Kursverlust

Währungsverluste aus Fremdwährungsdarlehen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hatte ein Darlehen zur Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufgenommen. Das Fremdwährungsdarlehen diente der Finanzierung eines Vermietungsobjektes. Der Investor wollte die Zinsanteile, die in Folge von Währungsverlusten auf die Erhöhung des Darlehensbetrages entfielen, als Werbungskosten abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass Währungskursverluste für den Werbungskostenabzug unbeachtlich sind.

Begründung

Der BFH begründet seine Auffassung im Urteil vom 12.3.2019 (Az. IX R 36/17) damit, dass ein Wechselkursrisiko nicht unmittelbar aus der Vermietung und Verpachtung resultiert. Die Mehrkosten würden vielmehr - wie die Tilgung selbst - die nicht steuerbare Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen betreffen.

Fazit

Bei Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens sollte darauf geachtet werden, dass nur der Darlehensanteil in Höhe des Umrechnungskurses bei der Darlehensaufnahme umgeschuldet wird. Ein darüber fortbestehendes Fremdwährungs-Teildarlehen könnte weitergeführt werden und die Zinsen auf das fortbestehende Darlehen sollten als Werbungskosten weiter abgezogen werden können.

Stand: 28. Oktober 2019

Bild: SyB - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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