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Steuernews für Mandanten: Lohnzuschläge beim Kurzarbeitergeld - Lohnzuschläge, Sozialversicherung, Einkommensteuergesetz, Kurzarbeit

Lohnzuschläge beim Kurzarbeitergeld

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes errechnet sich aus der Differenz des im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum im Normalfall anfallenden Bruttoarbeitsentgelts (Soll-Entgelt) und dem infolge der Kurzarbeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt).

Lohnzuschläge als Teil des Soll-Entgelts

Lohnzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen zum Soll-Entgelt des Arbeitnehmers hinzu und erhöhen somit das Kurzarbeitergeld. Für die Berechnung sind die bei Vollarbeit normalerweise anfallenden Zuschläge zu ermitteln. Sofern die Höhe der Zulagen oder Zuschläge nicht ermittelt werden kann, ist auf den vorangegangenen Abrechnungszeitraum abzustellen.

Steuerliche Bewertung

Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie die gesetzlichen Höchstprozentsätze nicht überschreiten. Nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) gelten u. a. folgende Höchstsätze: 25 % für Nachtarbeit, 50 % für Sonntagsarbeit sowie 125 % für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen. Bei der Berechnung ist ein maximaler Grundlohn von € 50,00 je Stunde zu berücksichtigen.

Sozialversicherung

Im Unterschied zum Steuerrecht sind Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nur sozialversicherungsfrei, soweit der Grundlohn € 25,00 je Stunde nicht übersteigt. Daher können sich auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld sozialversicherungspflichtige Bezüge trotz gegebener Steuerfreiheit ergeben.

Stand: 27. August 2020

Bild: alexmat46 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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