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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Meldepflichten - Meldepflicht, Gesetz, Hotel

Meldepflichten

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Bürokratieentlastung

Mehr Entlastung von Bürokratie verspricht der Bundesjustizminister in dem am 11.1.2024 vorgelegten Referentenentwurf für ein „viertes Bürokratieentlastungsgesetz“, abrufbar unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_BEG_IV.pdf. Geplant ist ein ganzes Bündel von Einzelmaßmaßnahmen. Gastronominnen und Gastronomen dürften vor allem von folgenden Entlastungsmaßnahmen profitieren:

Wegfall der Hotelmeldepflichten

Die Meldepflichten für Übernachtungen sollen bei Übernachtungsgästinnen und -gästen künftig entfallen, die deutsche Staatsangehörige sind. Geplant sind hierzu Änderungen im Bundesmeldegesetz (BMG; Artikel 6) und in der Beherbergungsmeldedatenverordnung (BeherbMeldV; Artikel 7). Nach Angaben des Bundesjustizministeriums sollen diese Maßnahmen die Wirtschaft von € 62 Mio. Erfüllungsaufwand entlasten.

Kürzere Aufbewahrungsfristen

Die bisher für Buchungsbelege geltende zehnjährige Aufbewahrungsfrist soll auf acht Jahre verkürzt werden. Letzteres soll analog auch für die Umsatzsteuer und auch für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellte oder empfangene Rechnungen gelten (§ 147 Abs. 3 Abgabenordnung AO-neu, § 257 Abs. 4 Handelsgesetzbuch/HGB, § 14b Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG, § 27 Abs. 40 UStG-neu).

Stand: 27. März 2024

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Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

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