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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Familienhotel-Entscheidung des BFH - Hotel, Vereine

Familienhotel-Entscheidung des BFH

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Familienhotel

Bei dem streitgegenständlichen Familienhotel handelt es sich um eine Einrichtung eines gemeinnützigen, wohltätigen Vereins. Der Verein unterhielt eine Ferien- und Bildungsstätte, welche als „Familienhotel“ bezeichnet wurde. Die Einrichtung verfügte über Einzel-, Doppel- und Familienzimmer. Die Finanzverwaltung forderte Nachweise dafür, dass zwei Drittel der Leistungen an die in der Vereinssatzung genannten bedürftigen Personengruppen erfolgt seien. Der Verein erbrachte keine Nachweise. Das vorinstanzliche Finanzgericht (FG) Köln sah in dem Familienhotel einen in vollem Umfang steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (FG Köln vom 19.2.2015, 13 K 3354/10, vgl. Gastronews Ausgabe II 2016).

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jetzt in seiner Revisionsentscheidung der Vorinstanz angeschlossen und das Familienhotel mangels entsprechender Nachweise als nicht „steuerbegünstigte Einrichtung der Wohlfahrtspflege“ qualifiziert (21.9.2016, V R 50/15). Eine Einrichtung zur Wohlfahrtspflege wäre in dem Hotelbetrieb nur dann gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der Übernachtungsleistungen an bedürftige Personen ausgeführt werden (§ 66 Abgabenordnung – AO).

Stand: 29. März 2017

Bild: uwimages - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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