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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich ab 2018 - Gastronomie, Saisonarbeiter, Lohnsteuer

Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich ab 2018

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Saisonarbeiter in der Gastronomie

In Hotelbetrieben und Gastronomiebetrieben werden vielfach über die Sommermonate oder auch zu besonderen Anlässen Aushilfskräfte beschäftigt, welche in der übrigen Jahreszeit einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Beispiel Volksfeste: Eine Büroangestellte arbeitet als Bedienung in einem Volksfestzelt für zwei Wochen im Jahr. Sie verdient in diesen beiden Wochen ein Entgelt von € 5.000,00.

Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

Der sogenannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich dient dem Ausgleich von kurzfristig hohen Lohneinkünften über einen längeren Zeitraum. Im Ergebnis führt dieser Ausgleich zu einem niedrigeren Lohnsteuereinbehalt. Im vorgehenden Beispiel würde die Bedienung ohne einen permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich so gestellt werden, als würde sie jeden Monat € 5.000,00 verdienen, also € 60.000,00 im Jahr. Die entsprechend hohen einzubehaltenden Lohnsteuern könnte die Angestellte erst im Rahmen der Steuerveranlagung wieder zurückholen.

Jahresausgleich gesetzlich verankert

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich in § 39b Abs. 2 Satz 13 Einkommensteuergesetz n.F. (EStG) gesetzlich verankert. Mit dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann der einmalig erzielte hohe Lohn auf mehrere Monate umgelegt werden.

Antragspflicht

Der Ausgleich wird auch weiterhin (wie bisher) nicht von Amts wegen durchgeführt. Es ist vielmehr ein gesonderter Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. Der gesetzliche permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2018.

Stand: 26. September 2017

Bild: spectrumblue - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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